Kirchengrundsteuer

Bund, Länder und Gemeinden sind in die Besteuerungen von Vermögen und deren Ausprägung einbezogen. Jede Kirchengemeinde mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts darf Kirchengrundsteuern erheben. Durch Kirchensteuerbeschlüsse entscheidet jede Gemeinde für sich ob Kirchengrundsteuer erhoben wird und in welcher Höhe. Die Festlegung, auch für mehrere Jahre, erfolgt aufgrund der Vorgaben des Kirchensteuergesetzes und auf staatlichen Rechtsgarantien.
Das Kirchensteuergesetz ist ein Landesgesetz. Generell ist diese älteste Steuerart regelmäßig mit heftigen Reformdiskussionen im Visier der Gesetzgebung und der Steuerbürger.

Obgleich die Kirchensteuern von den staatlichen Stellen eingezogen werden, unterliegen diese prinzipiell der kirchlichen Verwaltung. Ihnen obliegt es diese auf die Landesfinanzbehörden zu übertragen und die Länder erhalten dafür eine Verwaltungskostenentschädigung. Die Erhebung zur Kirchengrundsteuer ist in der Ortskirchensteuer festgelegt und wird nur in den alten Bundesländern, mit Ausnahme von Bremen, als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen erhoben.

Grundlagen des staatlichen Rechts:

  • Garantie im Grundgesetz und
  • Steuergesetze des Bundes
  • Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in Landesverfassung
  • Konkordate
  • Kirchenverträge
Grundlagen des kirchlichen Rechts:

  • Kirchenverfassungen (Codex Iuris Canonici)
  • Kirchensteuerordnungen im Kirchensteuergesetz
  • Kirchensteuerbeschlüsse der einzelnen Kirchengemeinden
Kirchensteuerpflichtig sind grundsätzlich nur Personen, die der Religionsgemeinschaft zugehörig sind.

In welchen Bundesländern wird die Kirchengrundsteuer erhoben?

Bundesländer zur Kirchengrundsteuer:

In diesen Ländern existiert eine Kirchengrundsteuer nicht: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Bremen.

Baden-Württemberg

Hier erheben in einzelnen Bistümern (z.B. Rottenburg-Stuttgart auf Grundsteuer A+B) Zuschläge, sowie die Alt.Kath.Kirche.

Quelle: www.steuer-forum-kirche.de

Bayern

Zurzeit erheben in Bayern die Evang.-Luth. Kirche sowie die sieben bayerischen Diözesen der Röm.-Kath. Kirche (10 %) die Kirchengrundsteuer und zwar nur aus dem Grundsteuermessbetrag für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 2 Ziff. 1 GrStG (Grundsteuer A).

Quelle: Bayerische Staatsregierung

Niedersachsen

Kirchengrundsteuer wird nach dem Kirchenrecht der Nordkirche erhoben

Quelle: www.kirchenrecht-nordkirche.de (PDF)

Schleswig-Holstein

Diözesen erheben Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermessbeträge

Gesetzesgrundlagen:

  1. Erhebung von Kirchensteuern vom 15.03.1968 (GVOBL. Schl.-1-1. S. 8 1).
  2. Kirchensteuergesetz Nordelbische Ev.-Luth. Kirche vom 8.10.1978 (GVOBL NEK S. 415),
  3. Kirchensteuerbeschluss

Quelle: www.kirche-tellingstedt.de

In Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, sowie in den Stadtteilen der Stadtstaaten Berlin und Hamburg legen die einzelnen Bistümer und Gemeinden ebenfalls die Kirchengrundsteuer fest. Interessierte Bürger erfahren bei der Gemeindeverwaltung oder den örtlichen Steuerbertern Näheres zu den einzelnen Bestimmungen.

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